Satzung für Rainbow Children e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Rainbow Children e.V."

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Erftstadt. Er übt seine Tätigkeit grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland und Südafrika aus.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Der Zweck des Vereins

Der Verein ist eine überparteiliche Personenvereinigung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung benachteiligter Kinder, Jugendlicher, junger Erwachsener und ihrer Familien.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein finanziert sich ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden öffentlich dokumentiert und im Hinblick auf die satzungsmäßigen Zwecke schriftlich und öffentlich begründet.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Terre des Hommes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Projekten in Südafrika zu verwenden hat.

§3 Die Aufgaben des Vereins

Zur Erreichung des Zweckes setzt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

- Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme von benachteiligten Kindern, Jugendlichen und junger Erwachsener mit folgenden Schwerpunkten:

Straßenkinder, Waisen, Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen, misshandelte Kinder und Jugendliche.

- Das Sammeln von Spenden und die Überweisung an Rainbow Children Trust zwecks Erfüllung oben genannter Aufgaben.

- Organisation von Veranstaltungen, deren Erlös dem Vereinszweck dienen.

 

§4 Mitglieder

 

Der Verein setzt sich zusammen aus:

             -aktiven Mitgliedern

             -fördernden Mitgliedern

 

Aktive Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag und verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit an Veranstaltungen und Versammlungen, die im Laufe des Jahres stattfinden.

Fördernde Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag ohne Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit. Sie werden zur Jahreshauptversammlung eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins, sowohl aktives als auch förderndes, kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, das Alter und die Anschrift enthalten.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds

- durch freiwilligen Austritt

- durch Ausschluss aus dem Verein

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung im Rückstand ist

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den aktiven und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Dies Mitgliedsbeiträge dienen der Finanzierung der Verwaltungskosten. Sofern sich am Ende des Geschäftsjahres ein Überschuss gebildet hat, wird dieser den Spendenbeiträgen zugeführt.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Personen:

1. Vorsitzende/r

2. Vorsitzende/r

Schatzmeister/in

Schriftführer/in

mindestens 1 Beisitzer/in

Beisitzer gehören zum erweiterten Vorstand und haben keine geschäftsführenden Kompetenzen.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Beisitzer hierzu schriftlich erteilt ist. Ausnahmen sind die Überweisungen an Rainbow Children Trust.

 

§10 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und 

- Aufstellung der Tagesordnungen

- Einberufung der Mitgliederversammlung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Buchführung

- Erstellung eines Jahresberichts

- Beschlussfassung über Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern.

 

 

§11 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§12 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch, mündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands und die Ergebnisse der Sitzungen werden schriftlich in einem Protokoll festgehalten. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

- aktive Mitgestaltung der Aufgaben, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands

- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

 

§15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein förderndes Mitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist.

Als Anwesenheit wird auch die Teilnahme über digitale Meetingplattformen (Zoom, Skype usw.) akzeptiert. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von 51% der aktiven Mitglieder erforderlich. Bei der Abstimmung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Durch triftigen Grund verhinderte Mitglieder können ihre Entscheidung schriftlich mitteilen.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller aktiven Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck schriftlich einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu müssen 75 % der aktiven Mitglieder anwesend sein und mit einer Dreiviertel- Mehrheit die Auflösung beschlossen werden.

Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§17 Außergewöhnliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller aktiven Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.

 

§18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu müssen mindestens 75% der aktiven Mitglieder anwesend sein und mit einer Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließen.

 

§19 Datenschutz

Von den Mitgliedern werden folgende Daten erhoben:

Name, Vorname, Anschrift, Email-Adresse, Telefon Festnetz und/oder mobil. Die Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Die Daten werden in der Jahreshauptversammlung aktualisiert und mit dem Protokoll an die aktiven Mitglieder weitergegeben. Die Homepage des Vereins veröffentlicht keine personenbezogenen Daten der Mitglieder. Die Email eines Mitglieds wird den anderen Mitgliedern durch Rundschreiben bekannt, sofern dagegen nicht widersprochen wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.8.1999 errichtet, in der Vorstandssitzung vom 26.1. 2004 in einigen Punkten geändert und in der Mitgliederversammlung vom 27.8.2021 erneut geändert.